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Betriebliche Praxis

EGB-Position zu Nanotechnologien und Nanomaterialien
aktualisiert: 06.05.2009
Grundlagen
Risiken
Arbeitsschutz

Ende Juni 2008 wurde vom Europäischen Gewerkschaftsbund eine Resolution angenommen, die sich mit Nanotechnologien und Nanomaterialien auseinandersetzt. Die folgende Übersicht listet zentrale Punkte der EGB-Position auf.
Auf der EGB-Website findet sich der vollständige Text der Resolution.

Zitat aus der EGB-Presseaussendung vom 26. Juni 2008: "Nach dem Asbest-Skandal hält es der EGB für untragbar, dass Produkte ohne Wissen über ihre potenziellen Auswirkungen auf Mensch und Umwelt hergestellt werden dürfen, wenn nicht ein Vorsichtsprinzip angewendet und den ArbeitnehmerInnen transparent gemacht wurde."
Bei der NanoCap-Konferenz Anfang April 2009 im Europäischen Parlament in Brüssel präsentierte der EGB seine Nano-Position. Joël Decaillon vom EGB bekräftigte in seinem Referat die Priorität von Sicherheit und Gesundheit.

Vermarktung:
Der REACH-Grundsatz "Keine Daten - kein Markt" muss uneingeschränkt angewendet werden: Ohne ausreichende Daten über die Ungefährlichkeit für Mensch und Umwelt dürfen Chemikalien in Nano-Form nicht vermarktet werden. (REACH = Europäisches System zur Registrierung, Bewertung und Zulassung von Chemikalien)
Alle Nanomaterialien, auch die in einer Menge von weniger als einer Tonne pro Jahr erzeugten oder importierten, müssen unter die REACH-Registrierung fallen. Für die Registrierung von Nanomaterialien unter REACH sollten andere Schwellenwerte und/oder Kenngrößen verwendet werden.
Für alle im Rahmen der REACH-Verordnung registrierten Stoffe, für die eine nanoskalige Verwendung festgestellt wurde, muss ein Stoffsicherheitsbericht erstellt werden.
Hersteller nanobasierter Produkten haben insbesonders nachzuweisen, ob in den einzelnen Stufen des Produktlebenszyklus unlösliche bzw. biopersistente Nanomaterialien freigesetzt werden können.

Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit:
Die Richtlinie 98/24/EG über chemische Arbeitsstoffe bietet ArbeitnehmerInnen keinen ausreichenden Schutz vor Stoffen, bei denen das Wissen über toxikologische Eigenschaften lückenhaft ist: In einer Änderung der Richtlinie müssen Arbeitgeber verpflichtet werden, auch für solche Stoffe Maßnahmen zur Risikoverhütung umzusetzen.
ArbeitnehmerInnen und ihre Vertretungen müssen in das Risikomanagement von Nanomaterialien eingebunden werden.
Die Information von Beschäftigten über Nano-Arbeitsstoffe muss verbessert werden; aus Sicherheitsdatenblättern muss klar ersichtlich sein, ob Nanomaterialien vorhanden sind.
ArbeitnehmerInnen, die Nanomaterialien ausgesetzt sind, müssen entsprechende Qualifizierung und Gesundheitsüberwachung erhalten.

Forschung und Entwicklung (F&E):
Auf nationaler und europäischer Ebene sind mindestens 15 % der öffentlichen Nano-Forschungsmittel für Gesundheits- und Umweltaspekte vorzusehen.
Alle F&E-Projekte sollten in ihren Berichten auch Gesundheits- und Sicherheitsaspekte behandeln.
Das derzeitige große Ungleichgewicht zwischen Budgetmitteln zur Entwicklung kommerzieller Anwendungen und für die Erforschung möglicher Auswirkungen auf Mensch und Umwelt muss deutlich verringert werden.

Konsum:
Alle Konsumgüter, die synthetische Nanomaterialien enthalten, die unter bestimmungsgemäßen und vorhersehbaren Verwendungs- oder Entsorgungsbedingungen freigesetzt werden könnten, sind zu kennzeichnen.
Die Behörden der EU-Mitgliedstaaten sollen ein nationales Register der Produktion, Einfuhr und Verwendung von Nanomaterialien und Nanoprodukten einrichten.
Die VerbraucherInnen haben ein Recht auf Information darüber, welche Inhaltsstoffe in einem Produkt enthalten sind.

 


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