Ende Juni 2008 wurde vom Europäischen Gewerkschaftsbund
eine Resolution angenommen, die sich mit Nanotechnologien
und Nanomaterialien auseinandersetzt. Die folgende Übersicht
listet zentrale Punkte der EGB-Position auf.
Auf der EGB-Website findet sich der
vollständige Text der Resolution.
Zitat aus der EGB-Presseaussendung
vom 26. Juni 2008: "Nach dem Asbest-Skandal hält
es der EGB für untragbar, dass Produkte ohne Wissen über
ihre potenziellen Auswirkungen auf Mensch und Umwelt hergestellt
werden dürfen, wenn nicht ein Vorsichtsprinzip angewendet
und den ArbeitnehmerInnen transparent gemacht wurde."
Bei der NanoCap-Konferenz Anfang April 2009 im Europäischen
Parlament in Brüssel präsentierte der EGB seine
Nano-Position. Joël Decaillon vom EGB bekräftigte
in seinem Referat
die Priorität von Sicherheit und Gesundheit.
Vermarktung: |
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Der REACH-Grundsatz "Keine Daten
- kein Markt" muss uneingeschränkt angewendet
werden: Ohne ausreichende Daten über die Ungefährlichkeit
für Mensch und Umwelt dürfen Chemikalien in
Nano-Form nicht vermarktet werden. (REACH = Europäisches
System zur Registrierung, Bewertung und Zulassung von
Chemikalien) |
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Alle Nanomaterialien, auch die in
einer Menge von weniger als einer Tonne pro Jahr erzeugten
oder importierten, müssen unter die REACH-Registrierung
fallen. Für die Registrierung von Nanomaterialien
unter REACH sollten andere Schwellenwerte und/oder Kenngrößen
verwendet werden. |
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Für alle im Rahmen der REACH-Verordnung
registrierten Stoffe, für die eine nanoskalige Verwendung
festgestellt wurde, muss ein Stoffsicherheitsbericht erstellt
werden. |
Hersteller nanobasierter
Produkten haben insbesonders nachzuweisen, ob in den einzelnen
Stufen des Produktlebenszyklus unlösliche bzw. biopersistente
Nanomaterialien freigesetzt werden können. |
Sicherheit und Gesundheit
bei der Arbeit: |
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Die Richtlinie 98/24/EG über
chemische Arbeitsstoffe bietet ArbeitnehmerInnen keinen
ausreichenden Schutz vor Stoffen, bei denen das Wissen
über toxikologische Eigenschaften lückenhaft
ist: In einer Änderung der Richtlinie müssen
Arbeitgeber verpflichtet werden, auch für solche
Stoffe Maßnahmen zur Risikoverhütung umzusetzen. |
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ArbeitnehmerInnen und ihre Vertretungen
müssen in das Risikomanagement von Nanomaterialien
eingebunden werden. |
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Die Information von Beschäftigten
über Nano-Arbeitsstoffe muss verbessert werden; aus
Sicherheitsdatenblättern muss klar ersichtlich sein,
ob Nanomaterialien vorhanden sind. |
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ArbeitnehmerInnen, die Nanomaterialien
ausgesetzt sind, müssen entsprechende Qualifizierung
und Gesundheitsüberwachung erhalten. |
Forschung und Entwicklung
(F&E): |
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Auf nationaler und europäischer
Ebene sind mindestens 15 % der öffentlichen Nano-Forschungsmittel
für Gesundheits- und Umweltaspekte vorzusehen. |
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Alle F&E-Projekte sollten in
ihren Berichten auch Gesundheits- und Sicherheitsaspekte
behandeln. |
Das derzeitige große
Ungleichgewicht zwischen Budgetmitteln zur Entwicklung
kommerzieller Anwendungen und für die Erforschung
möglicher Auswirkungen auf Mensch und Umwelt muss
deutlich verringert werden. |
Konsum: |
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Alle Konsumgüter, die synthetische
Nanomaterialien enthalten, die unter bestimmungsgemäßen
und vorhersehbaren Verwendungs- oder Entsorgungsbedingungen
freigesetzt werden könnten, sind zu kennzeichnen. |
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Die Behörden der EU-Mitgliedstaaten
sollen ein nationales Register der Produktion, Einfuhr
und Verwendung von Nanomaterialien und Nanoprodukten einrichten. |
Die VerbraucherInnen
haben ein Recht auf Information darüber, welche Inhaltsstoffe
in einem Produkt enthalten sind. |
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